Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg – Haunedorf
Abschrift
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Petersberg – Haunedorf”, hat seinen Sitz in Petersberg, Ortsteil Haunedorf, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda VR 1066 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung des Feuerwehrwesens der Gemeinde Petersberg,
b) die Werbung für den Brandschutzgedanken,
c) die Gewinnung von interessierten Einwohnern für die Freiwillige Feuerwehr,
d) und die Förderung der Jugendfeuerwehr.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder des Vereins
1) Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Altersabteilung
c) den Ehrenmitgliedern
d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
e) den fördernden Mitgliedern
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung oder der Jugendfeuerwehr angehören.
3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
6) Jedem Mitglied ist mit Eintritt in den Verein die jeweils gültige Satzung auszuhändigen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6) Vereinsinterne Regelungen und Beschlüsse sind auch nach dem Ausscheiden nicht weiterzugeben.
§ 6
Pflichten
1) Mitglieder, die in §3a)-c) genannt sind, sind verpflichtet an den Hauptversammlungen teilzunehmen.
Die fördernden Mitglieder und die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind berechtigt, daran teilzunehmen.
§ 7
Mittel
1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen.
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
d) durch sonstige Gelder.
§ 8
Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) der Festausschuss
§ 9
Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2) Jede Mitgliederversammlung ist in Textform gem. § 126b BGB unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14-Tagen und unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen.
Einladungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Petersberg bekannt gegeben oder an die uns, durch das Mitglied, zuletzt mitgeteilte Adresse gerichtet. Die Mitglieder haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre Adresse, bzw. Adressen, (z.B. postalisch, E-Mail-Adresse), dem Vorstand in Textform gem. § 126b BGB mitgeteilt wird.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden in Textform gem. § 126b BGB mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers, deren Stellvertreter sowie des Festausschusses, bestehend aus bis zu 4 Mitgliedern, für eine Amtszeit von 5 Jahren.
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
d) die Genehmigung der Jahresrechnung.
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers.
f) Wahl der Kassenprüfer, die nicht im Vorstand sind und 2 Jahre nicht die Kasse geprüft haben.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
h) Wahl von Ehrenmitgliedern.
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
2) Stimmberechtigt sind die in §3a)-e) genannten Mitglieder.
3) Auch ohne Anwesenheit eines Mitglieds ist dieses durch eine schriftliche Erklärung wählbar.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern keine Einwendungen der Versammlung dagegen bestehen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12
Der Vereinsvorstand
1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Wehrführer
d) dem stellv. Wehrführer
e) dem zweiten stellv. Wehrführer
f) dem Rechnungsführer
g) dem stellv. Rechnungsführer
h) dem Schriftführer
i) dem stellv. Schriftführer
j) dem Jugendwart
k) dem stellv. Jugendwart
l) den Gerätewarten
m) dem Festausschuss
2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4) Nach Bedarf können Personen mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen geladen werden.
5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
6) Der Vorstand kann durch einen Misstrauensantrag in einer Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgelöst werden.
7) Bekleidet ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter, so hat es nur das Abgaberecht einer Stimme.
§ 13
Wahlen
1) Wahlen werden vom Wahlausschuss geleitet.
2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern.
3) Mitglieder können Vorschläge zur Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlleiter einbringen.
4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungsneuwahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Gesamtvorstandes.
§ 14
Geschäftsführung und Vertretung
1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Wehrführer
d) dem stellv. Wehrführer
e) dem Rechnungsführer
f) dem Schriftführer
2) Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
3) Im Innenverhältnis gilt:
Für die verschiedenen Aufgaben des Vereins verfügt der Vorstand in Eigenständigkeit bis zur 10-fachen Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge für die gesamten Ausgaben im Geschäftsjahr.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Niederschriften
1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Rechnungswesen
1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter und ein anderes Mitglied des Vorstandes eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern eine Abschlussrechnung vor.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 17
Jugendfeuerwehr
1) Die jeweils gültige Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 18
Festausschuss
1) Der Festausschuss ist, in Verbindung mit dem gesamten Vorstand, für die Organisation aller Veranstaltungen des Vereins zuständig.
2) Der Festausschuss hat die Möglichkeit, nach Bedarf Personen zur Unterstützung und Beratung seiner Tätigkeit einzuladen.
§ 19
Zusätzliche Aufgaben des Vereins
1) Ehrungen für 25-, 40-, 50-jährige Mitgliedschaft.
2) Ehrenmitglieder und Mitglieder der Altersabteilung erhalten zum 50. und 60. Geburtstag und danach alle 5 Jahre zu ihrem Geburtstag ein Präsent.
3) Mitglieder der Einsatzabteilung erhalten zu ihrem 50. und 60. Geburtstag ein Präsent.
4) Alle Mitglieder erhalten zu der “Grünen, Goldenen, Diamantenen Hochzeit” ein Präsent
5) Ehrenmitglieder, Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Wehrpflichtige sind beitragsfrei.
6) Bei einem Todesfall erhalten die in §3a)-e) genannten Mitglieder eine Anzeige oder Kranz oder Beileidskarte.
§ 20
Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 9/10 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Feuerschutzes in der örtlichen Einrichtung “Freiwillige Feuerwehr Petersberg-Haunedorf” zu verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten
1) Diese Satzung wurde am 16.03.2024 errichtet.
2) Mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda tritt die bisherige Satzung außer Kraft.